Freitag, 4. April 2008

Overnext part IV

In den letzten Tagen haben es die Jungs und Mädels von Overnext doch wirklich geschafft, mich ins grübeln kommen zu lassen. Ständig habe ich mir den Kopf zerbrochen, wie mir jemand nachweisen will, dass ich wissentlich eine Willenserklärung für einen Vertrag abgegeben habe. Meine Hirngespinste gingen sogar so weit, dass ich dachte, ein Richter würde sich den Anmeldevorgang anschauen und darüber entscheiden, ob ich es hätte erkennen müssen oder nicht.
Stattdessen bin ich unverhofft über die Seite der Verbraucherzentrale Berlin gestolpert. Dort fand ich folgendes Zitat. Und was soll ich sagen? Jetzt geht es mir sofort deutlich besser.
4. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Preis zwar sichtbar beim Anmeldeformular genannt wird und ich ihn aber dennoch übersehen habe?

Einige Seitenbetreiber haben die Preisangabe inzwischen in unmittelbare Nähe zum Anmeldeformular gerückt. Dennoch wird dies von den Nutzern vielfach übersehen, weil die Kostenpflicht umständlich in einem längeren Fließtext erläutert wird oder weil auffällige Bilder und großformatige Werbeaussagen von dem deutlich kleiner geschriebenen Preis ablenken.

In diesen Fällen hat der Betroffene zwei Möglichkeiten: zum einen kann er seine Erklärung wegen Irrtums anfechten und zum anderen besteht bei solchen Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht.

Hat der Betroffene bei der Anmeldung nicht erkannt, dass diese mit Kosten verbunden ist, kann die entsprechende Erklärung wegen Irrtums angefochten werden. Für das Anfechtungsrecht ist nicht entscheidend, dass der Nutzer seinen Irrtum hätte erkennen können, wenn er sich die Seite nur gründlicher angesehen hätte. Entscheidend ist allein, dass er sich geirrt hat.

Ferner steht Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen über das Internet grundsätzlich das Recht zu, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Diese Frist gilt aber nur dann, wenn man mit der Vertragsbestätigung (mindestens per E-Mail) eine ausführliche und korrekte Widerrufsbelehrung erhalten hat. Dies ist meist nicht der Fall, so dass dann sogar ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht besteht. Häufig wenden die Seitenbetreiber ein, das Widerrufsrecht sei vorzeitig erloschen, da mit der Dienstleistung bereits begonnen wurde. Das ist aber vor allem in den Fällen unzutreffend, wenn die Seite lediglich während der häufig eingeräumten „Testzeit“ genutzt wurde. Da der Vertrag erst danach beginnen soll, kann eine vorherige Nutzung nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts führen. Aber auch nach der Testzeit bewirkt die Nutzung des Angebotes allenfalls, dass die bis dahin angefallenen Gebühren zu zahlen sind – nicht jedoch der komplette Jahresbeitrag.

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